Interesse an einer Mitgliedschaft?

Aktuell befindet sich LoU in der Finanzierungsphase. Die Finanzierung erfolgt durch Sammelbestellungen, welche bei einem der Mitglieder Zuhause abgewickelt werden. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung des Umweltschutzverein Erfurt e.V. wird erst eine Ladenfläche angemietet, wenn 3 Sammelbestellungen mit einem Gewinn von mindestens 300€ durchgeführt wurden.

Die erste Sammelbestellung wurde bereits erfolgreich abgewickelt. Zwar wurde die erforderliche Gewinnhöhe noch nicht erreicht, der Ablauf war aber absolut reibungslos und wir möchten daher im nächsten Schritt neue Mitglieder aufnehmen, die sich an der Finanzierungsphase durch Sammelbestellungen beteiligen wollen. Wenn Du noch genauer wissen möchtest, wie so eine Sammelbestellung abläuft, kontaktiere uns einfach per E-mail an Sven’s Mailadresse (s.horner[ät]gmx.de) oder über den öffentlichen Live-Chat unten rechts.

Mitglied werden?

Das ausgefüllte Beitrittsformular kann im Bistro »Restlos« (Markstr. 38b) oder im Bioladen Clärchen (Meienbergstraße 10) in Erfurt abgegeben werden.

Spendenkonto

DE24 8205 1000 0163 1095 67
Verwendungszweck: LoU

Satzung des gemeinnützigen Vereins ,,Umweltschutzverein Erfurt e.V.“

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. November 2017 in Erfurt und zuletzt nach Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am 11. Januar 2018 in Erfurt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet ,,Umweltschutzverein Erfurt e. V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Umweltschutz.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Wissens- und Erfahrungsaustausch über Praxis der Vermeidung von Abfällen aus lndustrie, Gewerbe und Haushalt sowie über entsprechende Verfahren, Anlagen und Organisationsformen.
  • Unterstützung und Informationsbereitstellung für Verbraucher und deren Konsumverhalten über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen.
  • Entwicklung von Vorschlägen und Initiativen zur Lösung von Problemen, die mit der verpackungslosen Vermarktung von Gütern verbunden sind.
  • Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, Ausstellungen und Informationsmessen, die Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie lnformation der Öffentlichkeit und Publikationen.
  • Auf- und Ausbau von Kontakten und Arbeitsbeziehungen zu internationalen bzw. regionalen und überregionalen steuerbegünstigten Organisationen des nachhaltigen Konsumierens.
  • Unterrichtung einer breiten Öffentlichkeit zur Vermeidung unnötigen Abfalls, insbesondere über Möglichkeiten des verpackungslosen Warenangebots, als Beitrag zum Umweltschutz und zur globalen Ressourcenschonung.
  • Unterstützung und Zusammenarbeit mit anderen sozialen und nachhaltigen Projekten und Vereinen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung der juristischen Person. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jedezeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die lnteressen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden, jeweils allein.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(6) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl der Kassenprüfer;
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung es nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmen-gleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(5) Zur Förderung eines kooperativen Vereinsgeistes soll vor jeder wichtigen Abstimmung eine Befragung nach dem Prinzip des „Systemischen Konsensierens“ durchgeführt werden. Wichtig ist die Abstimmung dann, wenn mindestens 1 anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied die Befragung nach dem Prinzip des „Systemischen Konsensierens“ wünscht. Jedes stimmberechtigte Mitglied vergibt für jede der im Raum stehenden Optionen eine Punktzahl zwischen 0 und 10, die den Grad seiner Ablehnung ausdrückt. 0 Punkte stehen dabei für volle Zustimmung, während 1 bis 10 den Grad der Ablehnung der jeweiligen Option ausdrücken. Enthaltung ist nicht zulässig. Anschließend wird für jede der Optionen die Summe aller Punkte gebildet. Die Option, die in Summe die wenigsten Punkte erhält, hat die geringste Ablehnung unter den Mitgliedern. Erst nach Bekanntgabe des Befragungsergebnisses fasst die Mitgliederversammlung entsprechend Absatz (3) bzw. Absatz (4) des § 8 ihren Beschluss.

(6) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im lnteresse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 8 und 9 der Satzung entsprechend.

§ 11 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Thüringen e.V.
Leutra 15
07751 Jena,

der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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